Keine psychiatrische Unterbringung Nicolas T. in U-Haft / Drei Tatvorwürfe werden im Dezember vor Gericht verhandelt

Der "Müllsammler von Kinderhaus" muss sich unter anderem wegen des Vorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung gegenüber eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes vor Gericht verantworten. (Archivbild: Michael Bührke)
Nicolas T., bekannt als „Müllsammler von Kinderhaus“ muss sich unter anderem wegen des Vorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung gegenüber eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes vor Gericht verantworten. (Archivbild: Michael Bührke)

Nicolas T., der auch als „Müllsammler von Kinderhaus“ bekannt ist, wird nicht in einer psychiatrischen Klinik zwangsuntergebracht. Dies teilte die Staatsanwaltschaft auf Anfrage mit. Seit gestern sitzt der 58-Jährige in Untersuchungshaft.

Der Mann aus Kinderhaus war am Montag von der Polizei festgenommen worden, nachdem er erneut eine Nachbarin massiv bedroht hatte. Das Gesundheitsamt hatte zuvor ein Zeugnis für eine sofortige Unterbringung erstellt. Das Betreuungsgericht am Amtsgericht Münster entschied, dass keine Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäß des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vorliegen. Dennoch sitzt Nicolas T. hinter verschlossenen Türen, nämlich in Untersuchungshaft.

Laut Oberstaatsanwalt Martin Botzenhardt wird dem Mann vorgeworfen, Ende August zwei Polizisten während eines Einsatzes in Kinderhaus beleidigt und bedroht zu haben. Zudem soll er auf die Motorhaube des Polizeiwagens geklettert sein und soll nachfolgend erst einen Stock und anschließend einen Ziegelstein ergriffen und sich damit auf die Beamten zubewegt haben. Zugeschlagen habe er aber nicht. Mitte Oktober soll er seine Nachbarin mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Vor drei Wochen hatten Mitarbeiter des Ordnungsamtes das Grundstück von T. aufgesucht, um dessen Zustand zu dokumentieren. Hier soll er unter anderem mit einer Metallstange in Richtung eines der Beamten geschlagen haben.

Für den Erlass des Haftbefehls seien die Kranbesetzungen im Südviertel nicht von Bedeutung gewesen, so Botzenhardt weiter. Der Mann aus Kinderhaus müsse sich wegen des Vorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung, der Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung, der Beleidigung, der Bedrohung sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verantworten. Ab dem 12. Dezember sind beim Amtsgericht drei Verhandlungstage angesetzt.

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