Landgericht stärkt Versammlungsfreiheit… ...und bestätigt Polizistenbeleidigung / Landgericht Münster kippt das Urteil des Amtsgerichts gegen palästinasolidarischen Aktivisten

Berufungsverfahren und schwerwiegende Taten landen in dem etwas unscheinbareren Landgerichtsgebäude hinter dem Amtsgericht. (Foto: Isaak Rose)
Berufungsverfahren und schwerwiegende Taten landen in dem etwas unscheinbareren Landgerichtsgebäude hinter dem Amtsgericht. (Foto: Isaak Rose)

Das Landgericht Münster hat das Urteil des Amtsgerichts gegen einen palästinasolidarischen Aktivisten teilweise gekippt. Geklärt wurde, ob die Bezeichnung “Schweine” gegenüber der Polizei eine Beleidigung darstellt und ob ein Verstoß gegen Auflagen, die sich später als rechtswidrig erwiesen, strafbar ist.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurde eine Verurteilung des Amtsgerichts neu verhandelt. Der Richter Begemann hatte den Angeklagten am 29. April zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Angeklagte hatte die Polizei während einer Rede als “arme Schweine” bezeichnet. Ein Polizist fühlte sich davon persönlich angesprochen und erstattete Anzeige wegen Beleidigung. Zudem verstieß der Angeklagte gegen Versammlungsauflagen. So durfte der viel diskutierte Spruch “From the river to the sea, Palestine will be free” nicht gerufen werden, und ebenso wenig durfte das Existenzrecht Israels negiert werden. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Berufung ein.

„Arme Schweine“

Eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch wird besonders schwer bestraft, wenn sie “öffentlich, in einer Versammlung […] begangen wird”. Andernfalls endet eine Beleidigungsanzeige meist schon bei der Staatsanwaltschaft, die das öffentliche Interesse an einfachen Beleidigungsdelikten selten sieht. Dass es sich bei dem Geschädigten um einen Polizisten handelt, wirkt sich wohl ebenfalls auf die Einschätzung aus. Jedenfalls sah die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Angezeigt war ursprünglich die Bezeichnung des Polizisten als “Bullenschweine”.

Abgespieltes Videomaterial von der Versammlung vergangenes Jahr zeigt ein klareres Bild. Tatsächlich wird dort in einem Redebeitrag des Angeklagten auch über “Bullenschweine” gesprochen: Man müsse es aushalten, so bezeichnet zu werden, und nicht so empfindlich sein. Offenbar gab es vorab eine Auseinandersetzung bezüglich der Bezeichnung für Polizeibeamt*innen. In seiner Rede, die eigentlich die Tötungen in Palästina behandelt, fuhr er an die Polizei gerichtet fort: “Es sind nicht eure Familien, die gerade ermordet werden. Nicht eure Brüder und Schwestern, die abgeschlachtet werden. Also seid nicht so empfindlich, ihr armen, armen Schweine.” In den Videoaufnahmen ist der Angeklagte in der Mitte einer Demonstration vor dem Hauptbahnhof zu sehen. Dabei blickt er in die ihn umgebende Menge.

Der Polizist, der nicht namentlich zitiert werden will, vermutete hier zwischenzeitlich einen Blickkontakt: “Ich persönlich wurde gezielt, ob das gezielt war weiß ich nicht, aber den Eindruck konnte ich mir nicht verwehren, angeschaut”, sagte der Beamte im Zeugenstand. Dabei soll der Angeklagte “sieben, acht Meter” von ihm entfernt gestanden haben. Er betont außerdem, dass damit jeder Polizeibeamte angesprochen worden sei. Auf die Nachfrage des Richters, wie er darauf reagiert habe, sagte er: “Ja, wie man auf sowas reagiert: mit Faust in der Tasche zur Kenntnis genommen.”

Der Verteidiger Altmiks argumentiert, dass es um eine allgemeine Kritik an der Polizei ginge und dass es sich bei der Äußerung “Ihr armen Schweine” vornehmlich um eine “bemitleidenswerte, bedauernswerte Person” und nicht um eine Beleidigung handele. So sei jedenfalls der übliche Gebrauch. Der Richter am Landgericht folgte dieser Ansicht nicht und bestätigte die Verurteilung des Amtsgerichts damit teilweise. Bei der Urteilsverlesung suchte der Richter Blickkontakt mit dem uniformierten Polizisten im Publikum, der die Verhandlung nach seiner Zeugenaussage weiter aus dem Publikum verfolgte. Dabei versicherte der Richter erneut, dass es sich bei der Bezeichnung “arme Schweine selbstverständlich” um “keine Mitleidsbekundung” gehandelt habe.

Existenzrecht Israels und “From the river to the sea”

Zu Beginn deutete der Richter an, dass er auch im zweiten Tatkomplex den Ausführungen des Amtsgerichts folgen würde. Das änderte sich allerdings durch das durchaus feurige Plädoyer des Verteidigers Altmiks. Doch der Reihe nach: Unter anderem versah die Polizei die Demonstration mit der Auflage “Das Existenzrecht des Staates Israel darf nicht geleugnet werden.” Eine Auflage, die später in einem Eilbeschluss durch das Verwaltungsgericht Münster gekippt wurde. “Die Leugnung allein” führe ohne “belastende Umstände nicht zu einer Straftat“, räumte die Polizei dazu auf Nachfrage der Redaktion ein.

Die palästinasolidarischen Demonstrationen in Münster fanden zwischenzeitlich jede Woche am Hauptbahnhof statt. (Foto: Jens Pieper)
Die palästinasolidarischen Demonstrationen in Münster fanden zwischenzeitlich jede Woche am Hauptbahnhof statt. (Foto: Jens Pieper)

In seiner Rede, die durch Beamte auf Band festgehalten wurde, hatte der Angeklagte diese Auflage kritisiert und mit der Äußerung, dass “Menschen ein Existenzrecht haben” allerdings “keine Staaten” womöglich gegen die Auflage verstoßen. Außerdem war die Parole “Vom Fluss bis zum Meer” in allen Sprachen ebenfalls untersagt worden. “From the river to the sea, Palestine will be free” ist ein weit verbreiteter Ruf auf palästinasolidarischen Demonstrationen. Die Gerichte beschäftigen sich seit langem bundesweit mit der Frage, ob es sich dabei um eine Straftat handelt oder nicht. Rechtsprechung von den obersten Gerichten gibt es dazu bislang keine.

Im Video rief der Angeklagte eben diese Parole. Die Polizei wertete das in der Auflage als Äußerungen, die unter die “Vereinsverbote[…] gegen die Vereinigung Hamas” fallen. Der Anwalt des Angeklagten bestritt hingegen, dass es sich dabei um eine Parole der Hamas handele.

Entscheidend für die Verhandlung ist jedoch, ob das Verstoßen gegen eine rechtswidrige Auflage strafbewehrt ist oder nicht. Vor dem Amtsgericht Münster war der Richter überzeugt, dass auch der Verstoß gegen eine rechtswidrige Auflage strafbar sei. Der Richter vor dem Landgericht wollte dem ebenfalls folgen, bis der Verteidiger Altmiks gleich mehrere Urteile des Verfassungsgerichts zitierte, die das anders sehen. Ungewöhnlich und fast entschuldigend kommentierte der Richter das Abschlussplädoyer der Verteidigung und stimmte Teilen der Argumente zu.

In seinem Urteil hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache dann auf.

Polizei Münster äußert sich zu rechtswidrigen Auflagen

Das Versammlungsgesetz NRW sieht in § 13 vor, dass die “zuständige Behörde […] eine Versammlung […] beschränken” kann, wenn eine „unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit” besteht. Das kann beispielsweise das Mitführen rechtsextremer Flaggen, wie dieses Jahr in Münster geschehen, sein. Aber auch eine Begrenzung der Lautstärke, erhöhte Mindestanzahl an Ordner*innen oder ein Mindestabstand von einer Gegendemonstration kann als Auflage formuliert werden. Bei diesen Eingriffen in die Versammlungsfreiheit muss jedoch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und entsprechend begründet werden.

Auf Nachfrage der Redaktion erklärte die Polizei, sie sehe sich “auf der Straße kontinuierlich mit neuen Phänomenen konfrontiert, die stets neue Herausforderungen mit sich bringen”. Die Auflagen durch die Polizei und die anschließende Befassung durch die Justiz bezeichnet die Pressestelle als “einen wichtigen Beitrag zur Rechtsfortbildung.”

Die durch Gerichte als rechtswidrig festgestellten Beschränkungen werden jedenfalls bei künftigen Demonstrationen nicht mehr auferlegt.

60 statt 90 Tagessätze
Das Amtsgericht ist direkt mit dem Gebäude des Landgerichts verbunden. Eine Richter*in, die ein Urteil des Amtsgerichts einsackt, begegnet ihrem Kollegen also durchaus mal in der Kantine. (Foto: Isaak Rose)
Das Amtsgericht ist direkt mit dem Gebäude des Landgerichts verbunden. Eine Richter*in, die ein Urteil des Amtsgerichts einsackt, begegnet ihrem Kollegen also durchaus mal in der Kantine. (Foto: Isaak Rose)

Der Verstoß gegen die Auflagen fiel aus dem Urteil heraus. Statt insgesamt 90 Tagessätzen werden nun nur 60 Tagessätze rechtskräftig und das ausschließlich für den Beleidigungstatkomplex. Der Verteidiger Altmiks zeigt sich auf Nachfrage der Redaktion sichtlich zufrieden: “Das Verfahren zeigt, wie aufwändig es sein kann, Grundrechte durchzusetzen. Das Urteil ist dabei aus zwei Gründen wichtig für die Versammlungsfreiheit: Das Landgericht Münster bestätigt, dass die Parole „From the River to the Sea“ keine Parole der Hamas ist. Damit hat ein weiteres Gericht entschieden, dass diese Parole nicht verboten oder verfolgt werden darf. Die Polizei hat klar rechtswidrige Auflagen erlassen.” Sein Mandant habe sich strikt an das Versammlungsrecht gehalten und sei dennoch vom Amtsgericht bestraft worden. “Menschen für fehlenden blinden Gehorsam zu bestrafen, ist allerdings mit der Versammlungsfreiheit unvereinbar.” Das Landgericht habe dies nun korrigiert.

Der Verurteilte selbst, der bis dahin keine Eintragungen im Bundeszentralregister hatte, übt auf Nachfrage dennoch Kritik an der Verurteilung wegen Beleidigung: “Weil ich letztes Jahr sechs Stunden lang rechtswidrig von der Polizei eingesperrt wurde, gefesselt wurde und mich ausziehen musste, habe ich 150 € Schmerzensgeld von der Polizei bekommen. Jetzt muss ich 1.800 € Strafe zahlen, weil ich öffentliche Kritik an der Polizei geäußert habe. Ist das der „Rechtsstaat“ von dem alle sprechen?”

Tatsächlich liegt der Redaktion ein Schreiben vor, in dem dem Angeklagten wegen einer anderen Sache eine Schmerzensgeldzahlung von 150 € durch das Polizeipräsidium zugesprochen wird. Er kündigte an, das an anderer Stelle öffentlich machen zu wollen.

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