Urlaub: Entschädigungen für Reisende

(Foto: CC0)
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Damit niemand, der mit Bus, Bahn oder Flieger in den Urlaub startet, bei Verspätungen oder Ausfällen nicht nur mit entgangener Urlaubsfreude, sondern auch ohne Entschädigung dasteht, liefern wir hierzu die nötigen Informationen für Fahrgäste.

 

Reisen mit der Bahn

 Fahrpreiserstattung bei Verspätung: Erreicht ein Zug den gewünschten Zielort zwischen 60 und 120 Minuten später als geplant, können Fahrgäste der Deutschen Bahn oder eines privaten Bahnunternehmens auf eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrkartenpreises pochen. Bei einer mehr als zweistündigen Verspätung gibt’s die Hälfte des Ticketpreises zurück. Wer bei einer angekündigten Verspätung auf eine Beförderung verzichtet, erhält den kompletten Fahrpreis retour. Kunden, die wegen massiver Verspätung unterwegs ihre Bahnfahrt abbrechen, haben Anspruch auf einen kostenlosen Rücktransport zum Ausgangspunkt:

 Sonderentschädigungen und Ausschlussregeln: Ein Anspruch auf Entschädigung kann auch bei Verspätungen von weniger als
60 Minuten bestehen, falls dadurch ein Anschlusszug verpasst wird. Auch im Falle höherer Gewalt – bei Unwettern oder Naturkatastrophen, Terrorakten, Streiks oder unvermeidbaren Personenschäden – ist ein Ausgleich zu zahlen. Bis zu einer Bagatellgrenze von 4 Euro gibt‘s jedoch in der Regel keine Rückerstattung. Bahnkunden mit einem Ticket-Abo müssen hingegen bei regelmäßigen Verspätungen oder Zugausfällen angemessen entschädigt werden.

 Unfreiwillige Wartezeit versüßen: Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen Bahnunternehmen gestrandeten Fahrgästen neben einer finanziellen Entschädigung auch kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten anbieten – und zwar in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Darüber hinaus sind die Beförderungsunternehmen auch verpflichtet, gestrandete Bahnkunden – falls erforderlich – für eine Nacht oder mehrere Tage in einem Hotel unterzubringen. Kann eine Bahnfahrt nicht fortgesetzt werden, muss die Beförderung zu einem alternativen Abfahrtsort oder mit einer anderen Möglichkeit angeboten werden.

 Nahverkehr: Bestimmte Regeln gelten auch für Beförderungen von nicht mehr als 50 Kilometern oder von nicht mehr als einer Stunde: Erreichen Bahnkunden mit einer ausschließlich für den Nahverkehr gültigen Fahrkarte wegen Unpünktlichkeit oder Zugausfalls im Nahverkehr seine gebuchte Zugverbindung 20 Minuten und mehr, können sie auch einen anderen Zug – zum Beispiel einen Fernzug – nutzen. Ein Beförderungsunternehmen übernimmt auch bis zu 80 Euro für eine Taxifahrt, wenn Bahnkunden nachts unter bestimmten Bedingungen stranden – etwa weil die letzte planmäßige Verbindung den Zielbahnhof nicht bis 24 Uhr erreicht oder wenn sich die Ankunft zwischen 24 und 5 Uhr um mehr als 60 Minuten verzögert.

Reisen mit dem Fernbus

 Überbuchung, Annullierung oder Verspätung: Wird eine Fahrt mit mindestens 250 Kilometern Wegstrecke überbucht, annulliert oder verzögert sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden, haben Fahrgäste folgende Wahl: Sie können die Fahrt so bald wie möglich zum vereinbarten Preis fortsetzen – auch falls eine andere Strecke zum Ziel führt. Sie können aber auch die Weiterfahrt verzichten und den Fahrpreis für die gebuchte Tour zurückverlangen. Ob Fernbuskunden bei Transportausfällen und massiven Verspätungen auf Kosten des Fernbusunternehmens auf ein anderes Verkehrsmittel umsteigen können, um etwa mit der Bahn ans Ziel zu kommen, ist bislang rechtlich umstritten. Wer die Fahrt wegen zeitlicher Verzögerung abbrechen will, dem muss das Busunternehmen eine kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort anbieten.

 Weitere Erstattung bei Überbuchung oder Start vom Busbahnhof: Falls das Busunternehmen im Falle einer Überbuchung keine Ersatzfahrt oder Fahrpreiserstattung angeboten hat, wird Fahrgästen zur Erstattung des Fahrpreises obendrauf die Hälfte des Fahrpreises als Entschädigung gewährt. Wird die Fahrt annulliert oder verzögert sich um mehr als zwei Stunden, ohne dass das Busunternehmen eine Ersatzfahrt oder die Fahrpreiserstattung anbietet, kann die zusätzliche Entschädigung nur verlangt werden, wenn der Fernbus seine Fahrt an einem Busbahnhof aufnehmen sollte.

 Kostenlose Verpflegung und Übernachtung: Bei langen Wartezeiten von mehr als 90 Minuten bei Fahrten, die planmäßig über drei Stunden dauern sollen, muss das Beförderungsunternehmen den Fahrgästen kostenlose Mahlzeiten oder Erfrischungen anbieten, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder logistisch zu organisieren sind. Wird eine Übernachtung fällig, ist das Busunternehmen verpflichtet, kostenlos für ein Hotel und den nötigen Transfer sorgen. Allerdings können die Übernachtungskosten für jeden Fahrgast auf 80 Euro pro Nacht und auf höchstens zwei Tage beschränkt werden. Der Anspruch auf Unterbringung entfällt jedoch in Fällen höherer Gewalt – etwa wenn widriges Wetter oder schwere Naturkatastrophen – eine sichere Busfahrt erschweren oder unmöglich machen.

 Gepäckverlust: Ein Busunternehmen haftet auch für Verlust und Schäden des Reisegepäcks, wenn es seine Schuldlosigkeit am Verschwinden oder den Beschädigungen nicht nachweisen kann. Falls der Schaden durch einen Busunfall entstanden ist, beträgt die Haftungshöchstgrenze 1.200 Euro für jedes Gepäckstück. In anderen Fällen wird bis zu 1.000 Euro Entschädigung pro Person gezahlt.

 Information ist A und O: Alle Fahrgäste müssen vor und während der Fahrt mit angemessenen Reiseinformationen versorgt werden. Außerdem hat das Busunternehmen dafür zu sorgen, dass die Verordnung über die Fahrgastrechte an den Busbahnhöfen aushängt und im Internet einsehbar und abrufbar ist.

Reisen mit dem Flugzeug

 Überbuchung und Annullierung: Wer wegen einer zu vollen Maschine oder eines gestrichenen Flugs nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet oder einen Ersatzflug angeboten. Darüber hinaus steht Kunden ein finanzieller Ausgleich zu. Dessen Höhe richtet sich nach der Länge der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung. 250 Euro werden bei Flügen bis zu 1500 Kilometern erstattet. Die Hälfte – nämlich 125 Euro – gibt es, wenn Passagiere auf der gebuchten Strecke bis zu zwei Stunden später ankommen. Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder bei Starts zwischen 1500 und 3500 Kilometern außerhalb der EU zahlt die überbuchte Airline 400 Euro. 200 Euro weniger gibt’s bei einer Ankunft von bis zu drei Stunden später. Bei weiteren Entfernungen erstatten die Gesellschaften 600 Euro. Die Hälfte davon – 300 Euro – werden auf der Langstrecke gezahlt, wenn die Ankunft am Ziel nicht mehr als vier Stunden beträgt.

 Sonderregeln bei gestrichenem Flug: Allerdings gilt ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nicht in jedem Fall. Teilt die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vorher mit, dass der gebuchte Flug annulliert wird, kommt sie finanziell ungeschoren davon. Flugreisende gehen bei späterer Unterrichtung ebenfalls leer aus, wenn ihnen die Fluggesellschaft eine zeitlich zumutbare Weiterbeförderung anbietet. Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, haben Reisende jedoch keinerlei Entschädigungsansprüche. Mit technischen Problemen können sich die Gesellschaften indes meist nicht herausreden.

 Lange Wartezeit: Bei langen Wartezeiten schreibt die EU den Airlines zudem vor, sich um das leibliche wie kommunikative Wohl ihrer Gäste zu kümmern. Dazu zählen kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Telexschreiben, Faxe oder E-Mails. Wird eine Übernachtung fällig, muss die Airline kostenlos für ein Hotel und den nötigen Transfer sorgen. Akzeptieren Kunden einen Ersatzflug zu einem anderen Airport, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Kosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielort zu übernehmen.

 Verspätung: Auch Verspätungen braucht der Fluggast nicht klaglos hinzunehmen. Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um zwei bis mehr als vier Stunden, müssen die Airlines die Passagiere wie bei einer Überbuchung oder Annullierung kostenlos betreuen. Verzögert sich der Flug um mindestens fünf Stunden, können Kunden, denen die Lust auf den Flug vergangen ist, auf die komplette Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Fluggästen steht bei immensen Verspätungen der gleiche finanzielle Ausgleich zu, den sie im Falle einer Annullierung verlangen können – und zwar dann, wenn ein Kunde sein Endziel erst drei oder mehr Stunden nach der von der Fluggesellschaft ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht und die Airline nicht nachweisen kann, dass sie für die verspätete Ankunft nicht verantwortlich ist.

Rechtlichen Rat in Sachen Urlaubsärger gibt’s in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW www.vz-nrw.de/beratung-vor-ort – oder über das zentrale Verbrauchertelefon unter der Rufnummer 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro pro Minute. Mobilfunktarife können variieren. 

 

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