Nach der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern werden auch in Münster ab Montag wieder viele Einzelhändler öffnen dürfen. Dazu gehören alle Ladenlokale mit weniger als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie unabhängig von der Ladengröße auch alle Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhandlungen.
Ordnungsdezernent Wolfgang Heuer, der die Lockerungen begrüßt, betont zugleich: „Die Erfahrungen aus den letzten drei Wochen der noch geöffneten Läden haben gezeigt, dass die Menschen sich an die neuen Vorgaben diszipliniert halten. Ziel ist und bleibt es, jede Art von größerer Ansammlung und Begegnung von Menschen zu vermeiden. Deshalb wird die Stadt Münster auch hier gewissenhaft die Einhaltung der Vorgaben überprüfen.“ Die Vorgaben zu den hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich aus § 5 der neuen Coronaschutzverordnung des Landes, hierzu legt die Stadt kurzfristig ein Informationsblatt für den Handel vor.
Die Geschäfte müssen laut Heuer vor allem die notwendigen hygienischen Vorgaben erfüllen und dafür sorgen, dass pro 10 Quadratmeter begehbarer Verkaufsfläche maximal ein Kunde im Laden ist. Heuer: „Das 1,50 m-Abstandsgebot gilt auch in den Geschäften.“ Für die Praxis gibt Heuer folgende weitere Hinweise an die Einzelhändler:
- Alle Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe des Verkaufsraums zur Hand haben, um bei Überprüfungen eine verbindliche Aussage zur Fläche machen zu können.
- Wartende Personen vor der Verkaufsstelle sind zu veranlassen, einen Abstand von mindestens 1,50 m zueinander einzuhalten.
- An den Eingangstüren sind gut sichtbar Hygieneregeln und Informationen zum Infektionsschutz auszuhängen und die Einhaltung ist zu überwachen.
- Es ist ein System zu entwickeln, das die Kontrolle der der im Geschäftsraum befindlichen Kundenzahl ermöglicht. Je nach Größe des Geschäfts ist eine entsprechende Kontrolle des Zugangs bereits am Eingang zu installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare Möglichkeit auch die Beschränkung von ggf. verfügbaren Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen Kunden verbunden mit einer Einkaufswagen-Nutzungspflicht in Frage. Die Griffe der Wagen oder Einkaufskörbe sind nach jeder Benutzung zu desinfizieren.
- Das Personal sollte vor Infektionsrisiken so gut wie möglich geschützt werden. Hierzu gehört der Einsatz von Spuckschutz, Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und bargeldlosem Bezahlen. Außerdem sind ausreichende Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
- Zudem sind nach Möglichkeit Desinfektionsmittel für die Kunden bereitzustellen.
- Es sollten Abstandslinien im Kassenbereich (Mindestabstand 1,50 Meter) und vor anderen kundenintensiven Bereichen (Verkaufstheken etc.) auf dem Boden angebracht werden.
- Für die Kunden wird eine dringende Empfehlung zum Tragen von Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) ausgesprochen.
„Die Maßnahmen sind durch den Betreiber oder das Personal der Einrichtung zu organisieren und die Einhaltung ist sicherzustellen“, betont Wolfgang Heuer. Die Stadt werde Hilfestellung geben, in der Folge seien natürlich auch Überprüfungen vorgesehen.
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