Maskenpflicht: Gericht bestätigt Stadt Münster Verwaltungsgericht weist Antrag eines Rechtsanwalts aus Münster ab

Das Verwaltungsgericht Münster hat nun bestätigt, dass die am 25. November via Allgemeinverfügung eingeführte Maskenpflicht in der münsterschen Innenstadt rechtens ist. (Archivbild: Thomas Hölscher)
Das Verwaltungsgericht Münster hat nun bestätigt, dass die am 25. November via Allgemeinverfügung eingeführte Maskenpflicht in der münsterschen Innenstadt rechtens ist. (Archivbild: Thomas Hölscher)

Die zum 25. November via Allgemeinverfügung eingeführte Maskenpflicht in der münsterschen Innenstadt ist rechtens – dies hat das Verwaltungsgericht Münster jetzt bestätigt und heute (2. Dezember) der Stadtverwaltung mitgeteilt. Vorausgegangen war die Einstweilige Verfügung eines Rechtsanwalts aus Münster, mit der eine kurzfristige Aufhebung der Pflicht zum Tragen von Masken in der Innenstadt erreicht werden sollte.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag als unbegründet ab. „Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung“, heißt es im Beschluss. Dass das Infektionsrisiko im Außenbereich grundsätzlich geringer ist als in Gebäuden, erkennt auch die Stadt Münster an. Das Robert-Koch-Institut (RKI) verweist allerdings ebenso darauf, dass das Tragen einer medizinischen Maske im Freien in bestimmten Situationen sinnvoll ist – beispielsweise dann, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann und längere Gespräche oder gesichtsnahe Kontakte erfolgen. Gleiches gilt für unübersichtliche Situationen mit Menschenansammlungen. Das Verwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die „von der neuen Virusvariante Omikron ausgehende Gefahr“.

Das Bedecken von Mund und Nase im öffentlichen Raum könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn in der jeweiligen Situation möglichst viele Personen einen Mund-Nase-Schutz (MNS, also mindestens „OP-Maske“) tragen. „Dies gilt für immunisierte und nicht-immunisierte Personen gleichermaßen, da sich auch immunisierte Personen anstecken oder ihrerseits das Virus übertragen können“, heißt es im Beschluss. Und: „Angemessen ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht.“

So werden insbesondere Personen geschützt, die Risikogruppen angehören, vermerkt das RKI. Da sich die jeweilige Situation in der Innenstadt Münsters gerade aufgrund der Weihnachtsmärkte und des grundsätzlich zu erwartenden Weihnachtsgeschäftes lokal begrenzt schnell ändern kann, ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Innenstadtbereich obligatorisch. „Die Allgemeinverfügung ist erforderlich, da gleich geeignete, mildere Mittel nicht ersichtlich sind“, so das Verwaltungsgericht. Die jüngste Coronaschutz-Verordnung des Landes vom 24. November stützt überdies die münstersche Allgemeinverfügung.

Krisenstabsleiter Wolfgang Heuer nach dem Urteil: „Wir freuen uns sehr, dass das Verwaltungsgericht die allgemeine Maskenpflicht in Münsters Innenstadt stützt. Das Tragen einer Maske schützt alle und hilft auf einfache Art und Weise, die Übertragungschance des Virus zu verringern. Der Gerichtsbeschluss hat Signalwirkung auch für andere Kommunen mit vergleichbaren Regelungen.“

Die Allgemeinverfügung und eine Karte mit Ansicht der Maskenpflicht-Bereiche im münsterschen Stadtgebiet findet ihr unter www.muenster.de/corona_aktuell. Die Karte könnt ihr auch in unserem Bericht vom 25.11. zur erneuten Einführung der Maskenpflicht sehen: www.allesmuenster.de/erneute-maskenpflicht-in-der-innenstadt/

 

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