Corona-Soforthilfe: Abrechnung steht bevor Über 52.000 Anträge bewilligt / Liquiditätsengpass muss nachgewiesen werden

Wer im Rahmen der „NRW-Soforthilfe 2020“ Geld erhalten hat, muss nun Nachweise über seine Bedürftigkeit erbringen.(Symbolbild: CC0)
Wer im Rahmen der „NRW-Soforthilfe 2020“ Geld erhalten hat, muss nun Nachweise über seine Bedürftigkeit erbringen.(Symbolbild: CC0)

Seit Ende Mai können für das Hilfsprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ keine Anträge mehr gestellt werden. Mehr als 52.000 Solo-Selbstständige und Unternehmer im Münsterland und der Emscher-Lippe-Region haben von der finanziellen Unterstützung profitiert. Nun folgt jedoch die von Bund und Land vorgesehene Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses.

„Die Bezirksregierung Münster hat in ihren Bewilligungsbescheiden angekündigt, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist und die Empfänger nach Ablauf des dreimonatigen Förderzeitraums ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass nachweisen müssen“, berichtet IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Fritz Jaeckel. Dadurch soll festgestellt werden, ob die pauschale Förderung zu einer Überkompensation des eingetretenen Schadens führte und ein Teil der Soforthilfe zurückgezahlt werden muss. Für die ersten Soloselbstständigen und Betriebe endet dieser Förderzeitraum Ende Juni.

Die Soforthilfeempfänger dürften nach Einschätzung der IHK in den nächsten Tagen aufgefordert werden, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zu berechnen und eine mögliche Überkompensation zurückzuüberweisen. Die IHK empfiehlt den Betrieben daher schon jetzt, sich einen Überblick über die im Förderzeitraum angefallenen betrieblichen Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen. Da zudem der Zuschuss aus der Soforthilfe in der Steuererklärung 2020 angegeben werden und als Betriebseinnahme zu versteuern ist, wird die Hinzuziehung des Steuerberaters empfohlen. „Falsche oder unvollständige Angaben sowie das Unterlassen der Übermittlung des Liquiditätsengpasses können eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen“, so Jaeckel, dies gelte es unter allen Umständen zu vermeiden.

Die IHK Nord Westfalen rechnet mit vielen Nachfragen zur Abrechnung der Soforthilfen des Landes und stockt daher ihre Finanzierungs-Hotline wieder auf. Unter der Rufnummer 0251 707-110 unterstützen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Soforthilfeempfänger und geben Antworten auf allgemeine Fragen rund um die Abrechnung. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr erreichbar, das Angebot richtet sich an alle Mitgliedsbetriebe der IHK.

„Wir gehen von einem hohen Beratungsbedarf aus“, so Jaeckel. Die IHK erwartet, dass einige Soloselbstständige und Kleinunternehmen zumindest einen Teil des erhaltenen Geldes zurückzahlen müssen. Zwar konnte noch erreicht werden, dass Antragsteller, die in den Monaten März und April keine Grundsicherung beantragt hatten, nun doch 2.000 Euro der Soforthilfe pauschal für Lebenshaltungskosten aufwenden können, „aber den restlichen 7.000 Euro müssen mindestens entsprechend so hohe betriebliche Aufwendungen gegenüberstehen“, verdeutlicht Jaeckel. Dies dürfte insbesondere bei einigen Soloselbstständigen nicht der Fall sein.

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