Mundschutz am Steuer erlaubt? Nein! Auch dann nicht, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann

Erlaubt oder nicht? Das Tragen eines Mundschutzes am Steuer. (Symbolfoto: maxbelchenko / stock.adobe.com)
Erlaubt oder nicht? Das Tragen eines Mundschutzes am Steuer. (Symbolfoto: maxbelchenko / stock.adobe.com)

Seit Montag gilt in NRW in vielen Bereichen die Mundschutz-Pflicht. So muss immer dann, wenn eine Dienstleistung  in Anspruch genommen oder erbracht wird und der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann, Nase und Mund bedeckt werden. Beispielsweise in Einzelhandelsgeschäften, in der Bank oder im Möbelhaus, zudem im öffentlichen Personennahverkehr und in städtischen Dienstgebäuden beim Publikumsverkehr. Doch darf eine Maske auch am Steuer getragen werden? Beispielsweise als Taxifahrer, oder wenn im privaten PKW eine weitere Person mitgenommen wird? Wir haben nachgefragt. 

Unsere Redaktion haben erste Nachfragen dazu erreicht. Einige Autofahrer wurden bereits angehalten, weil sie einen Mundschutz trugen. Mit einer verlässlichen Aussage darüber, ob es erlaubt oder verboten ist, tut man sich in Münster beim Ordnungsamt und der Polizei schwer und verweist zu der Thematik an die Landesregierung. Die verweist wiederum an die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung. Ruft man sich das elfseitige Dokument auf, findet man in § 12a lediglich:

(2) „Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet (…) 2. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks-und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr.“

Eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske beim Führen eines Fahrzeugs besteht also nicht. Aber ist es dennoch erlaubt, eine Schutzmaske zu tragen? Erst ein Telefonat mit der Staatskanzlei bringt schließlich Klarheit. „Nein, am Steuer darf keine Maske getragen werden“, heißt es aus der Pressestelle. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Privatperson eine weitere Person im Auto mitnimmt, oder eine geschäftsmäßige Personenbeförderung stattfinde. Ein Taxifahrer darf also ebenso wenig eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn er Fahrgäste befördert, wie der Fahrer im Bereich der Fahrdienste und Rollstuhltransporte. Den Fahrgästen solle das Tragen allerdings zum Schutz des Fahrers dringend empfohlen werden. Dass dabei Sicherheitsabstände in Teilen nicht eingehalten werden können, spielt keine Rolle.


Update (30. Apri): Nun meldet sich das städtische Ordnungsamt nochmal mit einer Ergänzung. „Wer alleine mit dem Auto unterwegs ist und beim Fahren eine Maske trägt, handelt ordnungswidrig“, teilt die Behörde über das Presseamt mit und sagt:

„Wenn Fahrgäste transportiert werden, hat der Gesundheitsschutz des Fahrers auf jeden Fall eine hohe Priorität. Wird dann eine Maske getragen, muss dies auf jeden Fall so geschehen, dass Augen und Stirn weiterhin erkennbar sind, damit der Fahrer zu identifizieren ist. Wird zusätzlich zum Beispiel eine Sonnenbrille oder Kopfbedeckung getragen, die das Erkennen der Person erschwert, kann ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsverordnung (§ 23 Absatz 4) angenommen werden. Letzten Endes liegt es auch im Ermessensspielraum des Ordnungshüters, ob und in welcher Form das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Autofahren sanktioniert wird. Die Kontrollbehörden sollten, so das Ordnungsamt, über das nötige Fingerspitzengefühl verfügen und angemessen reagieren.

2 Kommentare

  1. Sehr verwirrend das Ganze. Kürzlich hatten Taxifahrer und Fahrlehrer berichtet, dass Sie Ihren Betrieb wieder aufnehmen dürfen. Allerdings, aufgrund des fehlenden Mindestabstandes sei Maskenpflicht verordnet worden. Hier lese ich nun das Gegenteil.
    mfG
    O.Eikel

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