Befreiung für das neue Jahr neu beantragen Apotheken erinnern an Antrag bei der Krankenkasse

Zuzahlung und Befreiung: Auch wer bereits im Vorjahr befreit war, muss den Antrag bei der Kasse erneut stellen. (Foto: ABDA)
Zuzahlung und Befreiung: Auch wer bereits im Vorjahr befreit war, muss den Antrag bei der Kasse erneut stellen. (Foto: ABDA)

Fünf Euro hier, zehn Euro da: Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte können sich im Laufe eines Jahres spürbar summieren. Gesetzlich Krankenversicherte haben jedoch die Möglichkeit, sich von diesen Eigenanteilen befreien zu lassen, sobald ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht ist. Wichtig zum Jahreswechsel: Eine bestehende Befreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr und muss daher neu beantragt werden.

Wer 2025 bereits von der Zuzahlung befreit war, muss für 2026 erneut einen Antrag bei der eigenen Krankenkasse stellen. „Die Befreiung gilt allerdings nur für ein Kalenderjahr. Wer im vergangenen Jahr von der Zuzahlung befreit war, muss also für dieses Jahr erneut einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen“, sagte Olivia Kalverkamp, stellvertretende Vorsitzende der Bezirksgruppe Münster im Apothekerverband Westfalen-Lippe. Erst mit dem entsprechenden Nachweis dürften Apotheken die Befreiung berücksichtigen. „Ohne den neuen Nachweis sind wir verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen“, so Kalverkamp, wie der Apothekerverband Westfalen-Lippe in einer Medienmitteilung erklärt.

Belastungsgrenze: 2 Prozent, bei Chronikern 1 Prozent

Die Grenze für Zuzahlungen liegt bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich bei maximal 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent. Kinder und Jugendliche sind bis zum 18. Geburtstag generell von Zuzahlungen befreit. Der Antrag könne auch schon zu Beginn des Jahres gestellt werden, rät Kalverkamp. Das sei besonders sinnvoll für Menschen mit planbarem Einkommen, etwa Rentnerinnen und Rentner, und für Patientinnen und Patienten, die absehbar regelmäßige Zuzahlungen leisten müssen. Wer bei seiner Krankenkasse bis zur Belastungsgrenze vorauszahlt, müsse dann im laufenden Jahr nichts mehr zuzahlen.

Quittungen sammeln, Rückerstattung möglich

Wurden bereits Zuzahlungen geleistet, zählen diese zur Belastungsgrenze. Ist sie überschritten, können Betroffene sich zu viel gezahlte Beträge von der Krankenkasse erstatten lassen. Deshalb ist es wichtig, Quittungen aufzubewahren. Apotheken könnten zudem unterstützen: „Wir Apotheken können unseren Stammkunden, die eine Kundenkarte haben, aber auch helfen und nachträglich eine Übersicht ausdrucken“, sagte Kalverkamp. Das könne auch für Menschen interessant sein, die keine Befreiung beantragen, weil medizinisch notwendige Ausgaben unter Umständen steuerlich berücksichtigt werden können.

Apotheken: Aufwand ohne Vergütung

Kalverkamp betont, die Apotheken profitierten nicht von den Zuzahlungen: „Die Apotheken haben nichts davon. Wir sind gesetzlich verpflichtet, die Beträge für die Krankenkassen einzuziehen und weiterzuleiten. Diesen zusätzlichen Aufwand bekommen wir nicht vergütet.“ Im vergangenen Jahr hätten gesetzliche Krankenkassen dadurch 2,5 Milliarden Euroeingespart. Das sei aus Sicht des Verbands ein Beispiel dafür, wie Apotheken das Gesundheitssystem entlasteten. Vor diesem Hintergrund forderte Kalverkamp politische Schritte, um Apothekenschließungen zu verhindern und die Vergütung anzupassen. „Die Politik muss jetzt schnellstmöglich die Apothekenvergütung anpassen. Denn wer uns Apotheken kaputtspart, macht damit die Gesundheitsversorgung nur teurer.“

Mit dem Zuzahlungsrechner auf dem Gesundheitsprotal aponet lässt sich schnell ermitteln, ob die Belastungsgrenze erreicht wird. 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert