Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, mangelnde Aufmerksamkeit, Probleme beim Sehen und Hören und bei der Koordination von Bewegungen, aber auch Aggressivität oder Angst, das sind Einschränkungen, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr normalerweise nicht vereinbar sind. „Hierbei handelt es sich um die häufigsten Probleme im Zusammenhang mit einem Hirntumor“, erläutert Dr. Bernd Hoffmann während einer Veranstaltung zum diesjährigen Welthirntumortag im Clemenshospital.
Der Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik und Koordinator des Neuroonkologischen Zentrums weiß aus seiner täglichen Arbeit, dass die Frage nach der Fahrtüchtigkeit von Menschen mit einem Hirntumor oft gestellt wird. „Im Straßenverkehr müssen viele komplexe Situationen gleichzeitig erfasst und oftmals schnelle Entscheidungen getroffen werden. Hier greift das Gehirn auf Erfahrungen zurück. Wenn diese durch den Tumor oder eine Operation beeinträchtigt sind, wird improvisiert“, erläutert Hoffmann. Die alte Vorstellung, dass einzelne Fähigkeiten nur in bestimmten Hirnregionen angesiedelt sind, ist inzwischen überholt. Das Gehirn kann sich durch seine komplexe Vernetzung nach Schädigungen je nach Fall mehr oder weniger gut neu organisieren.
Die Neuropsychologin Dr. Birgit Kemper weist darauf hin, dass Autofahren für das Gehirn eine anspruchsvolle Aufgabe ist: „Wenn viele Dinge gleichzeitig ablaufen, muss der Fahrer nach Wichtigkeit sortieren können. Außerdem muss das Gehirn nicht nur in der Lage sein, konkrete Dinge zu erkennen, sondern auch die abstrakten Symbole der Verkehrsschilder“. Hirnschädigungen können diese Fähigkeiten einschränken. Eine detaillierte Fahrtauglichkeitsprüfung kann solche Defizite aufdecken, die dann im Führerschein eingetragen werden müssen. Sollten bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung solche Einschränkungen verschwiegen werden, kann diese von der Versicherung rückwirkend aufgehoben werden, im Schadensfall bleibt der Verursacher dann auf den Kosten sitzen. „Wenn ein Fahrer unter den Folgen eines Hirntumors leidet, trotzdem fährt und bewusst Leib und Leben anderer gefährdet, kommt der Paragraph 315c des Strafgesetzbuchs zum Einsatz“, erklärt Gerhard G. Düntzer, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Das kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Der behandelnde Arzt darf allerdings aufgrund der Schweigepflicht nicht über solche Einschränkungen seiner Patienten sprechen.
Ein neuer Aspekt bei der Frage, ob Menschen mit neurologischen Einschränkungen am Straßenverkehr teilnehmen können, sind die Systeme zum autonomen und teilautonomen Fahren. „Das vollkommen autonome Fahren wird sicher noch sehr lange auf sich warten lassen“, dämpft der Verkehrsingenieur Dr. Norbert Handke allzu große Hoffnungen auf die neuen Technologien. Die Unterstützung des Fahrers durch immer ausgefeiltere elektronische Hilfen im Fahrzeug wird nach Meinung des Experten bereits in den nächsten Jahren eine stark wachsende Bedeutung erlangen und auch Menschen mit Hirnschädigungen die Teilnahme am Straßenverkehr erleichtern. So lange die Fahrzeuge jedoch nicht ausschließlich autonom fahren, wird es immer bei einer Einzelfallentscheidung bleiben.
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