Sonderfall: Blumen und Brötchen an beiden Feiertagen

An beiden Feiertagen gibt es frische Brötchen zum Frühstück. Es muss sie nur jemand holen. (Foto: CC0)
Blumen- und Zeitschriftenhändler sowie Anbieter von Back- und Konditoreiwaren dürfen ihr Geschäft sowohl am Reformationstag (31. Oktober) als auch an Allerheiligen (1. November) für bis zu fünf Stunden öffnen.

Auf diesen Sonderfall weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen angesichts zahlreicher Anfragen von Einzelhändlern hin.

Auch Zeitschriften- und Blumenläden dürfen öffnen. (Foto: CC0)
Denn obwohl der 31. Oktober im Luther-Jahr ausnahmsweise ein bundesweiter Feiertag ist und damit auch in Nordrhein-Westfalen zwei Feiertage direkt aufeinander folgen, gilt hier eine andere Regel als Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Hier müssen laut Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) am jeweils zweiten Feiertag auch die oben genannten Geschäfte geschlossen bleiben.

Weitere Informationen finden Interessierte auch auf der Homepage der IHK.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert